Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.1.1.2. RS 1991/01
Ziff. B.III.1.1.2. RS 1991/01, Auszubildende
(1) . . . Nunmehr schreibt § 162 Nummer 1 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung ausdrücklich vor, dass bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (hierzu gehören insbesondere auch Praktikanten), als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt mindestens ein Betrag von 1 v. H. der (jährlichen) Bezugsgröße zugrunde zu legen ist. . . Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage beträgt vom 1. 1. [2019] an
- - im bisherigen Bundesgebiet [31,15 EUR],
- - im Beitrittsgebiet [28,70 EUR].
(2) Entsprechendes gilt für die Berechnung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
(3) Für den Bereich der Krankenversicherung gilt nach wie vor die Regelung des § 236 Absatz 1 SGB V. Danach ist für Praktikanten und zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage der in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten, die nicht bei ihren Eltern wohnen, festgesetzte monatliche Bedarfsbetrag anzusetzen. Er beträgt [seit 1. 8. 2016 21,63 EUR].
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