Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.2.2.1. RS 1991/01
Ziff. B.III.3.2.2.1. RS 1991/01, Allgemeines
Vom 1 1. 1995 an werden die Rentenversicherungsbeiträge für die nach § 3 Satz 1 Nummer 3 und § 4 Absatz 3 [Satz 1] Nummer 1 SGB VI versicherten Bezieher von Entgeltersatzleistungen gemäß § 166 [Absatz 1] Nummer 2 SGB VI aus 80 v. H. des der Entgeltersatzleistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bei Arbeitnehmern der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt worden ist.
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