Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.3.4. RS 1991/01
Ziff. B.III.3.4. RS 1991/01, Entwicklungshelfer
Bei Entwicklungshelfern . . . erfolgt die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 166 [Absatz 1] Nummer 4 SGB VI in erster Linie aus dem Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, nach einem Durchschnittsbetrag. . .
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