Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.IV.4.1.1. RS 1991/01
Ziff. B.IV.4.1.1. RS 1991/01, Allgemeines
Die Vorschrift des § 172 Absatz 1 SGB VI entspricht dem bisherigen § 1386 RVO, § 113 AVG, § 130 Absatz 7 RKG, § 40 Absatz 8 SVG und soll Wettbewerbsvorteile bei Arbeitgebern verhindern, die Rentner, Bezieher von Versorgungsbezügen oder diesen vergleichbare Personen, die rentenversicherungsfrei sind, beschäftigen. Diese Arbeitgeber sollen so gestellt werden, als wenn sie jemanden beschäftigen, für den Beiträge an die Rentenversicherung abzuführen wären.
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