Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.5.1.3. RS 1997/01
Ziff. A.II.5.1.3. RS 1997/01, Behinderte [Menschen] in geschützten Einrichtungen
Die Beschäftigung von [behinderten Menschen] in anerkannten Werkstätten für [behinderte Menschen] oder in Blindenwerkstätten begründet grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Für den Fall, dass die Beschäftigung in einer Werkstätte ausnahmsweise im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und deshalb Versicherungspflicht nach § 25 Absatz 1 SGB III besteht, schreibt § 346 Absatz 2 . . . SGB III vor, dass der Arbeitgeber (Werkstätte) die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung allein aufzubringen hat, wenn das Arbeitsentgelt 1/5 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. . .
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service