Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.6.2.1. RS 1997/01
Ziff. A.II.6.2.1. RS 1997/01, [Personen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder in Einrichtungen der Jugendhilfe]
Für die Zahlung der Beiträge für die nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 SGB III versicherten [Personen in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation oder] in Einrichtungen der Jugendhilfe erklärt § 349 Absatz 1 SGB III die Vorschriften über die Beitragszahlung aus Arbeitsentgelt für entsprechend anwendbar. Hieraus folgt, dass auch für diesen Personenkreis die Vorschriften des SGB IV über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d ff. SGB IV) gelten und die Arbeitslosenversicherungsbeiträge damit von der Einrichtung an die Einzugsstelle zu zahlen sind.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service