Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.4. RS 1997/01
Ziff. B.IV.4.4. RS 1997/01, Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt bei Bezug von Kurzarbeitergeld . . .
(1) Die in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einerseits sowie in der Arbeitslosenversicherung andererseits bestehenden unterschiedlichen Beitragsregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld . . . erfordern im Zusammenhang mit der Verbeitragung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt keine getrennte Beitragsberechnung. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts ist in allen 4 Versicherungszweigen das SV-Entgelt unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen heranzuziehen.
(2) Für die Berechnung der Beiträge wird das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur insoweit berücksichtigt, als die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze noch nicht durchlaufendes und fiktives Arbeitsentgelt sowie durch in früheren Entgeltabrechnungszeiträumen zur Beitragspflicht herangezogenes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass auch für den Entgeltabrechnungszeitraum, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, neben dem laufenden Arbeitsentgelt vorrangig ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen ist, und zwar auch in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung.
Beispiel (West-Recht)
laufendes monatliches Arbeitsentgelt | [4 100 EUR] |
Kurzarbeit im März/April [2018] | |
Sollentgelt je | [4 100 EUR] |
Istentgelt je | [1 500 EUR] |
Urlaubsgeld im Juni [2018] | [3 500 EUR] |
BBG RV/ArblV [2018] | [6 500 EUR] |
BBG KV/ PV [2018] | [4 425 EUR] |
Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für Monate März/April [2018] | |
Sollentgelt | = [4 100 EUR] |
Istentgelt | = [1 500 EUR] |
Unterschiedsbetrag zwischen Sollentgelt und Istentgelt | = [2 600 EUR] |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags | = [2 080 EUR] |
- a) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Kranken- und Pflegeversicherung [alle Angaben in Euro]
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | (Gesamt) | |
BBG | [4 425] | [4 425] | [4 425] | [4 425] | [4 425] | [4 425] | [26 550] |
Istentgelt | [4 100] | [4 100] | [1 500] | [1 500] | [4 100] | [4 100] | |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags | [2 080] | [2 080] | |||||
Urlaubsgeld | [3 500] | ||||||
Gesamt (ohne Urlaubsgeld) | [4 100] | [4 100] | [3 580] | [3 580] | [4 100] | [4 100] | [23 560] |
Differenz bis BBG | [325] | [325] | [845] | [845] | [325] | [325] | [2 990] |
Ergebnis:
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist noch nicht durch tatsächlich erzieltes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ([2 990 EUR] sind bis einschließlich Juni [2018] noch nicht mit Beiträgen belegt). Das Urlaubsgeld in Höhe von [3 500 EUR] ist daher noch in Höhe von [2 990 EUR] zu verbeitragen.
- b) Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung [alle Angaben in Euro]
Januar | Februar | März | April | Mai | Juni | (Gesamt) | |
BBG | [6 500] | [6 500] | [6 500] | [6 500] | [6 500] | [6 500] | [39 000] |
Istentgelt | [4 100] | [4 100] | [1 500] | [1 500] | [4 100] | [4 100] | |
80 v. H. des Unterschiedsbetrags | [2 080] 1 | [2 080] 1 | |||||
Urlaubsgeld | [3 500] | ||||||
Gesamt (ohne Urlaubsgeld) | [4 100] | [4 100] | [3 580] | [3 580] | [4 100] | [4 100] | [23 560] |
Differenz bis BBG | [2 400] | [2 400] | [2 920] | [2 920] | [2 400] | [2 400] | [15 440] |
1 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind aus dem fiktiven Arbeitsentgelt nicht zu berechnen.
Ergebnis:
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze ist noch nicht durch tatsächlich erzieltes und fiktives Arbeitsentgelt ausgeschöpft ([15 440 EUR] sind bis einschließlich Juni [2018] noch nicht mit Beiträgen belegt). Das Urlaubsgeld ist daher in voller Höhe zu verbeitragen.
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