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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.3. RS 1999/01
Ziff. 6.3. RS 1999/01, Zuschuss bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
(1) Die Satzung der Krankenkasse kann — wie bisher — einen Zuschuss zu den bei ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten entstehenden Ausgaben vorsehen. Die Höhe des Zuschusses ist in der Satzung festzulegen und darf [16 EUR] täglich nicht überschreiten. Zu den Ausgaben, zu deren Finanzierung der Zuschuss beitragen soll, zählen insbesondere Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, An- und Abreisekosten.
(2) [Die] Krankenkasse [kann] durch Satzungsregelung den Zuschuss zu ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten für chronisch kranke Kleinkinder auf bis zu [25 EUR] täglich erhöhen.
(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen beabsichtigen, den Begriff "chronisch kranke Kleinkinder" in diesem Zusammenhang noch näher zu erläutern.
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