Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.5. RS 1999/01
Ziff. 6.5. RS 1999/01, Wiederholte Vorsorgeleistungen
(1) Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten und stationäre Vorsorgeleistungen können . . . nicht vor Ablauf von [3 bzw.] 4 Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.
(2) Aufgrund der erweiterten Vorsorge ab 1. 1. 2000 (vgl. Abschnitt 6.2) sind bei der Prüfung, ob seit der letzten durchgeführten Vorsorgeleistung mindestens 4 Jahre vergangen sind, auch die Leistungen nach dem bis zum 31. 12. 1999 geltenden § 40 Absatz 1 SGB V — ambulante Rehabilitationskuren —zu berücksichtigen.
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