Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.6.1. RS 1999/01
Ziff. 6.6.1. RS 1999/01, Regeldauer
(1) Die Dauer richtet sich im Einzelfall grundsätzlich nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit.
(2) Als Regeldauer . . . stationärer Vorsorgeleistungen (§ 23 Absatz 4 SGB V) gilt . . . die Dauer von längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.
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