Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 19.3. RS 1999/01
Ziff. 19.3. RS 1999/01, Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation
Die neue Regelung konkretisiert die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen. Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die die Krankenkassen nicht selbst erbringen, können z. B. durch Zuschüsse gefördert oder deren Kosten voll übernommen werden.
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