Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.II.1.4. RS 2002/02
Ziff. A.II.1.4. RS 2002/02, Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Der Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung in der sozialen Pflegeversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI vorliegen (§ 49 Absatz 1 Satz 1 SGB XI). Damit ist der Beginn der Mitgliedschaft an die entsprechenden Krankenversicherungsregelungen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.I.1.5) angebunden.
(2) Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 SGB XI endet die Mitgliedschaft mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verb. mit Satz 1 SGB XI entfallen. Die Ausführungen zum Ende der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.I.1.5) gelten damit entsprechend.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service