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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.1.1.5. RS 2002/02
Ziff. A.III.1.1.5. RS 2002/02, Bezug von Übergangsgeld
Der Bezug von Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger führt nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Hierzu gehört das Übergangsgeld nach § 45 SGB IX in Verb. mit § 20 SGB VI, § 49 SGB VII und § 160 SGB III. Darüber hinaus führt auch die Weiterzahlung von Übergangsgeld nach § 51 Absatz 1, 3 und 4 SGB IX nach Abschluss von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zur Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI, wenn weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind. Versicherungspflicht wird ferner ausgelöst durch den Bezug von Übergangsgeld nach § 26a BVG.
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