Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.II.1.6. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.6. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieher von Entgeltersatzleistungen, die in Höhe des Betrags des Kurzarbeitergeldes oder Winterausfallgeldes gezahlt werden
Wird Verletztengeld in entsprechender Anwendung des § 47b Absatz 4 SGB V in Höhe des Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeldes gezahlt, ist das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt im Sinne des § 179 Absatz 1 Sätze 2 und 3 SGB III zu ermitteln. Dabei sind sowohl das Sollentgelt als auch das Istentgelt — anders als in § 179 Absatz 1 Satz 5 SGB III für das Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben — nicht auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag, sondern in der 2. Dezimalstelle kaufmännisch zu runden. Der so ermittelte Betrag ist anschließend auf 80 v. H. zu kürzen. Sind in dem Anspruchszeitraum sowohl Zeiten von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld als auch von Verletztengeld angefallen, ist nur der Anteil der Ausfalltage bzw. -stunden zu berücksichtigen, für den die Entgeltersatzleistung zu zahlen ist (vgl. hierzu auch die Berechnungsformel unter Abschnitt B.IV.1.2.3).
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service