Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.III.1.5.2. RS 2002/02
Ziff. B.III.1.5.2. RS 2002/02, Bezug von Krankengeld, das in Höhe des Betrags des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gezahlt wird
Bei Bezug von Krankengeld, das in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes oder des Unterhaltsgeldes gezahlt wird (§ 47b Absatz 1 SGB V), werden die Beiträge aus 80 v. H. des durch 7 geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts, das der Bemessung der Leistung zugrunde liegt, berechnet. Ausgangsbasis ist hierbei das der Bemessung des Arbeitslosengeldes oder Unterhaltsgeldes tatsächlich zugrunde liegende Arbeitsentgelt; eine Rundung nach den Tabellen der SGB III-Leistungsverordnung erfolgt nicht.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service