Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.2. RS 2002/02
Ziff. B.III.2. RS 2002/02, Beitragssatz
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder erhoben. Der Beitragssatz ergibt sich aus § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI.
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