Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.4.3. RS 2002/02
Ziff. B.III.4.3. RS 2002/02, Rentenversicherungsträger als Beitragszahler
Die von den Rentenversicherungsträgern berechneten Beiträge sind monatlich an die jeweils zuständige Krankenkasse zugunsten der Pflegeversicherung zu zahlen. Die Krankenkasse leitet diese Beiträge unverzüglich an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiter. Über die Summe der zu zahlenden Beiträge erhalten die Krankenkassen einen Beitragsnachweis. Werden die Beiträge auftragsweise von der Krankenkasse berechnet, entfällt die Einreichung des Beitragsnachweises. Die Beitragszahlung erfolgt in Absprache zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern entweder auf dem Überweisungsweg oder durch Verrechnung mit dem für den laufenden Monat an den Rentenversicherungsträger weiterzuleitenden Teil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Die Verrechnung ist in der Monatsabrechnung (§ 6 BeitrZV) im Teil B unter Position 5.5 (Pflegeversicherungsbeiträge für Rehabilitanden) zu dokumentieren.
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