Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ziff. B.IV.2. RS 2002/02
Ziff. B.IV.2. RS 2002/02, Beitragssatz
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden gemäß § 157 SGB VI nach einem Vomhundertsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. Bei Zugehörigkeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind die Rentenversicherungsbeiträge nach dem (höheren) Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung zu bemessen.
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