Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.IV.4.6. RS 2002/02
Ziff. B.IV.4.6. RS 2002/02, Rentenversicherungsträger als Beitragszahler
Ist ein Träger der Rentenversicherung Leistungsträger und damit grundsätzlich zur Beitragszahlung verpflichtet, gelten nach § 176 Absatz 3 SGB VI die Beiträge als gezahlt. Mit dieser Fiktion der Beitragszahlung wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass kein Leistungsträger Beiträge zu dem Versicherungszweig zahlen soll, dem er angehört.
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