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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.1.3. RS 2002/02
Ziff. B.V.1.3. RS 2002/02, Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung
Bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Entgeltersatzleistung wird nach § 345 Nummer 5 2. Halbsatz SGB III das dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsentgelt nicht berücksichtigt. Das bedeutet, dass in solchen Fällen lediglich das der anderen Entgeltersatzleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt als Bemessungsgrundlage dient. Im Ergebnis wird dadurch eine doppelte Beitragszahlung vermieden, indem für einen Krankengeld-Spitzbetrag keine Bemessungsgrundlage angesetzt wird. In der Regel gibt es für diese Fallgestaltungen seit dem 1. 1. 1997 grundsätzlich keinen Anwendungsbereich mehr, da § 49 Absatz 3 SGB V eine entsprechende leistungsrechtliche Aufstockung (Krankengeld-Spitzbetrag) verbietet.
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