Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.I.2. RS 2002/02
Ziff. C.I.2. RS 2002/02, Meldung für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation
Für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, deren Mitgliedschaft in der Zeit des Leistungsbezugs fortbesteht (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.I.2), ist eine der Regelung des § 200 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V vergleichbare Meldepflicht des Leistungsträgers nicht vorgesehen. Die Leistungsträger teilen den Krankenkassen aufgrund von Absprachen oder Vereinbarungen allerdings Beginn und Ende des Entgeltersatzleistungsbezugs mit, sofern die Entgeltersatzleistung nicht ohnehin von der Krankenkasse auftragsweise gezahlt wird.
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