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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.2. RS 2002/02
Ziff. C.II.2. RS 2002/02, Meldepflichtige Tatbestände und Meldefristen
(1) Zu melden sind nach § 38 Absatz 1 Satz 1 DEÜV die Zeiträume, in denen Personen nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI aufgrund des Bezugs einer dort genannten Entgeltersatzleistung rentenversicherungspflichtig sind (Zeit des Leistungsbezugs), die der Beitragsberechnung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahmen und die vom Versicherten zu tragenden Beitragsanteile. Die Meldepflicht besteht auch für Antragspflichtversicherte im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI.
(2) Die Meldungen sind nach § 38 Absatz 2 Satz 1 DEÜV innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund des Entgeltersatzleistungsbezugs zu erstatten. Darüber hinaus sind Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstrecken, getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten (§ 38 Absatz 3 in Verb. mit § 5 Absatz 3 DEÜV). Die Jahresmeldung ist bis zum 15. 4. des Folgejahres abzugeben. Meldungen über den Beginn der Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 oder § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI sind nicht vorgeschrieben.
(3) Als meldepflichtige Tatbestände kommen demnach in Betracht:
- - Ende der Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs,
- - Ablauf des Kalenderjahres, wenn sich die Versicherungspflicht über das Ende des Kalenderjahres hinaus erstreckt.
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