Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.4. RS 2003/01
Ziff. A.1.4. RS 2003/01, Beitragsanteil des Arbeitnehmers
(1) Der versicherungspflichtig Beschäftigte trägt grundsätzlich die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des [aktuell] § 418 Satz 1 SGB III zu zahlen wäre. D. h., dass der Beschäftigte keine Entlastung erfährt und — wie üblich — seinen Beitragsanteil aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen hat. Insoweit wird der Arbeitnehmerbeitragsanteil durch Multiplikation des Arbeitsentgelts mit dem halben Beitragssatz, der für die Arbeitslosenversicherung gilt, errechnet.
(2) Für die Beitragszahlung und -abführung gelten die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag maßgebenden Regelungen.
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