Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.III.2.2. RS 2003/01
Ziff. E.III.2.2. RS 2003/01, Zusätzlicher Beitrag zur Rentenversicherung
(1) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen der Entgeltsicherung nach [aktuell] § 417 SGB III erhalten, gilt gemäß § 163 Absatz 9 SGB VI auch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung während des Bezugs von Leistungen der Entgeltsicherung und 90 v. H. des für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelts als beitragspflichtige Einnahme.
(2) Der hiernach zu zahlende zusätzliche Rentenversicherungsbeitrag wird von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit berechnet, getragen und direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt (§ 163 Absatz 9 SGB VI, § 168 Absatz 1 Nummer 8 SGB VI, § 173 Satz 1 SGB VI). Der Arbeitgeber ist insoweit nicht mit zusätzlichen Beiträgen oder administrativen Arbeiten belastet. Der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung geht auch nicht in den gegenüber der Einzugsstelle abzugebenden Beitragsnachweis ein.
(3) Der zusätzliche Beitrag zur Rentenversicherung wird von der [aktuell] Bundesagentur für Arbeit bei Bezug von
- - Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld (§ 163 Absatz 9 Satz 2 SGB VI, § 168 Absatz 1 Nummer 9 SGB VI),
- - Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, sofern Rentenversicherungspflicht als Bezieher einer der genannten Entgeltersatzleistungen nach § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI besteht (§ 163 Absatz 9 Satz 3 1. Alternative SGB VI, § 168 Absatz 1 Nummer 9 SGB VI),
- - Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen bei Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe (am Arbeitsleben), wenn eine Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB VI besteht (§ 163 Absatz 9 Satz 3 2. Alternative SGB VI, § 168 Absatz 1 Nummer 9 SGB VI)
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