Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 16 SGB V/§ 8 KVLG 1989 Ziff. 1. RS 2009/02
§ 16 SGB V/§ 8 KVLG 1989 Ziff. 1. RS 2009/02, Allgemeines
Bei Wiederholtem Nichtzahlen der Beiträge wird ein Ruhen des Leistungsanspruchs angeordnet. Nunmehr wird klargestellt, dass sich die Ruhensanordnung im Falle von Beitragslücken allein auf das zur Zahlung verpflichtete Mitglied bezieht. Die Ruhensanordnung endet zudem, sobald eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Außerdem wurden Früherkennungsuntersuchungen von der Ruhensregelung ausgenommen. Im Nachfolgenden werden lediglich die gesetzlichen Änderungen erläutert. Die darüber hinausgehenden bisherigen Aussagen der ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen sind entsprechend weiter gültig.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service