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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.8. RS 2016/09
Ziff. II.1.8. RS 2016/09, Auslandsaufenthalt
(1) Nach § 3 Nummer 2 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Pflegepersonen sind demnach grundsätzlich nur dann versicherungspflichtig, wenn sie in Deutschland wohnen oder sich dort gewöhnlich aufhalten, da Voraussetzung ihrer Versicherungspflicht nicht eine Beschäftigung, sondern die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit ist. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt gelten die Ausführungen zu Abschnitt II.1.4 letzter Absatz.
(2) Pflegepersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz haben und in einem dieser Staaten einen Pflegebedürftigen pflegen, der — so wie es § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI und § 26 Absatz 2b SGB III fordert — Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder privaten Pflegeversicherung in Deutschland hat, können nach der Entscheidung des EuGH vom 8. 7. 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02 (USK 2004-11) ebenfalls versicherungspflichtig werden. Die Zahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für eine versicherungspflichtige Pflegeperson stellt ebenso wie die Leistung an den Pflegebedürftigen eine Leistung bei Krankheit dar, die vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst wird. Die Beitragszahlung ist darüber hinaus als Geldleistung zu qualifizieren, da sie in dem Sinne das eigentliche Pflegegeld ergänzt. Als solche ist die Leistung — wie das Pflegegeld auch — grundsätzlich exportfähig, d. h. sie ist auch für Personen zu zahlen, die im Gebiet eines anderen als des für die Leistung normalerweise zuständigen EU/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz wohnen. Dies schließt daher auch die Berücksichtigung von Erholungsurlaub von der Pflege von bis zu 6 Pflegewochen bzw. 42 Pflegetagen ein (vgl. Abschnitt II.1.4).
(3) Gegen die Annahme einer Versicherungspflicht von Pflegepersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im übrigen Ausland haben, spricht in der Rentenversicherung neben dem Territorialitätsprinzip zudem § 3 Satz 6 SGB VI. Aufgrund dieser Regelung werden Bezieher von Entgeltersatzleistungen und Bezieher von Vorruhestandsgeld, also Personen, deren Versicherungspflicht nicht an eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit anknüpft, der Rentenversicherungspflicht auch dann unterstellt, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Eine solche Ausweitung des räumlichen Geltungsbereiches hat der Gesetzgeber für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen nicht vollzogen.
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