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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 2022/07
Ziff. 2.4. RS 2022/07, Gewinnermittlung bei Einkunftsarten aus selbständiger Tätigkeit
(1) Der Begriff der selbständigen Tätigkeit in § 15 SGB IV umfasst alle typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundenen Einkunftsarten; das sind im Sinne des Steuerrechts Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.
(2) Während das Steuerrecht bei diesen Einkunftsarten vom Gewinn spricht, verwendet § 15 Absatz 1 SGB IV bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit den Begriff "Arbeitseinkommen". Inhaltlich sind diese Begriffe aber identisch. Das Arbeitseinkommen entspricht damit dem steuerrechtlichen Gewinn. Für die Bestimmung, welches Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten ist, ist nach § 15 Absatz 1 Satz 2 SGB IV das Einkommensteuerrecht maßgebend. Damit wird eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht.
(3) Als Gewinn bezeichnet das Einkommensteuergesetz bei Bilanzpflichtigen den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (§ 4 Absatz 1 EStG). Steuerpflichtige, die nicht bilanzpflichtig sind, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Absatz 3 EStG).
(4) Bei Landwirten, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird (nicht buchführende Betriebe = Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen), ist als Arbeitseinkommen der sich aus § 32 Absatz 6 ALG in Verbindung mit der jeweils geltenden AELV ergebende Wert anzusetzen (§ 15 Absatz 2 SGB IV).
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