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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.1. RS 2022/08
Ziff. 5.1. RS 2022/08, Versicherungspflicht
(1) Bezieher von Krankengeld nach § 44b SGB V sind versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung arbeitslosenversicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten (§ 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III).
(2) Der Bezug von Krankengeld nach § 44b SGB V allein wegen des Ausfalls von Arbeitsentgelt in einer nach § 27 Absatz 2 Satz 1 SGB III versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung führt aufgrund einer fehlenden unmittelbaren Vorpflichtversicherung — unterstellt, es besteht keine Vorpflichtversicherung aus anderen Gründen — nicht zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Gleiches gilt, wenn das Krankengeld nach § 44b SGB V ausschließlich auf dem Ausfall von Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit beruht, wenn aufgrund dieser Tätigkeit keine Versicherungspflicht auf Antrag nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB III begründet wurde.
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