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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.4. RS 2015/03
Ziff. 2.4. RS 2015/03, Leistungsansprüche von Stammzellspendern
(1) Die Leistungsansprüche des Lebendspenders im Zusammenhang mit einer Gewebespende nach §§ 8 und 8a TPG zum Zwecke der Übertragung auf Versicherte ergeben sich konkret aus § 27 Absatz 1a Satz 1 SGB V. Im TPG selbst ist keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Leistungen oder Aufwendungen, die dem Spender im Zusammenhang mit der Spende entstehen, vorgesehen.
(2) Auch die Leistungsansprüche für Spender von peripheren Blutstammzellen ergeben sich ebenfalls seit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (vgl. BGBI. I Nr. 30 vom 22. 7. 2015, S. 1211) aus § 27 Absatz 1a Satz 1 SGB V. Darüber hinaus sieht § 10 TFG u. a. für periphere Blutstammzellspender — im Gegensatz zum für Knochenmarkspender geltenden TPG — vor, dass die Entnahme einer Spende zwar unentgeltlich erfolgen soll, der spendenden Person jedoch eine Aufwandsentschädigung gewährt werden kann, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. "Unmittelbarer" Aufwand in diesem Zusammenhang können z. B. die Fahrkosten und/oder der Zeitaufwand sowie der Verdienstausfall sein. Um einen unnötigen bürokratischen Aufwand in den Spendeeinrichtungen zu vermeiden, kann eine Aufwandsentschädigung auch pauschaliert an den Spender gezahlt werden (vgl. BT-Drs. 15/4174 vom 10. 11. 2004, Zu Artikel 1, Zu Nummer 6 [§ 10], S. 14). Bei § 10 TFG handelt es sich allerdings um eine "Kann-Vorschrift". Dementsprechend ist die Spendeeinrichtung nicht verpflichtet, eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. Soweit erkennbar, zahlen Spenderdateien (z. B. DKMS) anonymen Spendern entsprechende Aufwandsentschädigungen. Spenden durch verwandte bzw. bekannte Spender werden allerdings nicht über Spenderdateien organisiert. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit der Zahlung einer Aufwandsentschädigung durch die Einrichtung, die die Spende entnimmt (z. B. Krankenhaus, das die Behandlung des Empfängers durchführt). Soweit bekannt, gewähren die Einrichtungen in solchen Fällen keine Aufwandsentschädigung an den (potenziellen) Spender.
(3) Im Hinblick auf eine umfassende Absicherung von Stammzellspendern sowie einer verwaltungsökonomischen und generell umsetzbaren Abwicklung des Genehmigungs- und Prüfungsverfahrens von Leistungsansprüchen bei den Krankenkassen ist die Vorschrift des § 27 Absatz 1a SGB V für die peripheren Blutstammzellspender anzuwenden. Hierbei ist ein Doppelbezug von Leistungen zu vermeiden, weshalb eventuell an den Spender im Rahmen des § 10 TFG geleistete Aufwandsentschädigungen bei der Prüfung der Leistungsansprüche zu berücksichtigen sind.
Hinweis: Die bisher im gemeinsamen Rundschreiben dargestellten Aussagen beziehen sich ausschließlich auf die Spende von Organen, Geweben und die nicht-anonyme Spende von Stammzellen. Die Besonderheiten der anonymen Stammzellspende werden derzeit abschließend beraten und nachträglich in das gemeinsame Rundschreiben integriert.
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