Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9.3. RS 2015/03
Ziff. 4.9.3. RS 2015/03, Privat Versicherte
Ist der Empfänger gemäß § 193 Absatz 3 VVG bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, erstattet dieses dem Arbeitgeber auf Antrag die vollen Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (siehe Ausführungen zur Anlage 1, Abschnitt 2e).
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