Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9.4. RS 2015/03
Ziff. 4.9.4. RS 2015/03, Beihilfeberechtigte
Ist der Empfänger bei einem Beihilfeträger des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zum jeweiligen Bemessungssatz des Empfängers; dies gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene (z. B. Postbeamtenkrankenkasse, Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten). Durch das Gesetz zur Änderung des TPG konnten keine Regelungen für die Beihilfeträger der Länder getroffen werden. In der Gesetzesbegründung wurde hierzu empfohlen, dass die vorgenannte Erstattungspflicht auch für öffentlich-rechtliche Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene gelten soll, wenn dies landesrechtlich vorgesehen wird. Daher ist grundsätzlich auch für die Beihilfeträger der Länder davon auszugehen, dass die vorgenannten Regelungen analog anzuwenden sind.
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