Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9.5. RS 2015/03
Ziff. 4.9.5. RS 2015/03, Heilfürsorgeberechtigte
Unterliegt der Empfänger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten die zuständigen Träger auf Antrag die dem Arbeitgeber entstandenen vollen Kosten der geleisteten Entgeltfortzahlung zuzüglich den geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen für die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der betrieblichen Altersvorsorge.
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