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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.9.1. RS 2015/03
Ziff. 8.9.1. RS 2015/03, Grundsatz
(1) Die im Rahmen des § 27 Absatz 1a SGB V vorgesehenen Leistungsansprüche gelten gleichermaßen für Spender aus dem Ausland; unabhängig davon, ob die Spende letztlich tatsächlich vollzogen wird oder nicht (z. B. aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, des Todes des Empfängers oder einer Negativ-Entscheidung durch den Spender). Kostenträger ist auch in diesen Fällen der Versicherungsträger des Empfängers. Demnach umfasst der Leistungsanspruch nicht nur die Untersuchungen bzw. Behandlungen in Deutschland sondern auch die Übernahme der Fahrkosten aus dem Ausland nach Deutschland sowie zurück und die Erstattung des entstandenen Verdienstausfalls.
(2) Zudem gilt auch hier das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V (siehe Abschnitt 8.2), das sich z. B. auf die Prüfung, ob die im Zusammenhang mit der Spende medizinisch erforderlichen Vor- und Nachuntersuchungen des Spenders bereits an dessen Wohnort im Ausland durchgeführt werden könnten, bezieht. Vor- und Nachuntersuchungen können jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die gebotenen qualitativen Anforderungen an die Untersuchungen zur Spende den deutschen Vorgaben nach dem TPG und TFG zumindest gleichwertig sind, im Ausland durchgeführt werden. Ob die Vorgaben erfüllt werden, ist durch das zuständige Transplantationszentrum zu überprüfen.
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