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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.10. RS 2015/03
Ziff. 8.10. RS 2015/03, Besonderheiten im Rahmen der Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung für gesetzlich krankenversicherte Spender
(1) Die Private Krankenversicherung hat eine Selbstverpflichtungserklärung abgegeben. In dieser hat sie sich verpflichtet, im Falle einer Organ- oder Gewebespende nach § 8 und § 8a TPG zugunsten eines privat krankenversicherten Organempfängers die aus der Spende entstehenden Kosten des Organspenders (ambulante und stationäre Behandlung, Rehabilitationsmaßnahmen sowie Fahr- und Reisekosten) in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes und den nachgewiesenen Verdienstausfall zu erstatten. Dies gilt unabhängig vom Versicherungsstatus des Spenders, also auch für gesetzlich krankenversicherte Personen.
(2) Der Versicherungsvertrag des privaten Krankenversicherungsunternehmens kann Selbstbehalte für den Empfänger vorsehen, die dieser selbst zu tragen hat. Selbstbehalte, die im Versicherungsvertrag des privat versicherten Empfängers vorgesehen sind, wirken sich nicht zulasten des Spenders aus (siehe Anlage 1, Abschnitt 2f).
(3) Handelt es sich bei dem Empfänger um einen privat Krankenversicherten mit Beihilfeanspruch, erstatten die private Krankenversicherung des Empfängers und der Beihilfeträger die aus der Spende entstehenden Kosten des Spenders anteilig.
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