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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.3.1.2. RS 2015/03
Ziff. 9.3.1.2. RS 2015/03, Teilnehmer an einem Freiwilligendienst (Freiwilliges soziales und ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst)
(1) Für Spender, welche Teilnehmer an einem Freiwilligendienst sind, wird nach § 44a Satz 2 SGB V das Krankengeld in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten "Nettoarbeitsentgelts" gewährt, wenn ihnen wegen einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende Arbeitsentgelt ausfällt.
(2) Für Teilnehmer an Freiwilligendiensten besteht ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge, wenn eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit vorliegt. Sofern Teilnehmer an Freiwilligendiensten aufgrund der Spende an ihrem Dienst gehindert sind (siehe Abschnitt 4.7), besteht ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge für 6 Wochen; eine Krankengeldzahlung nach § 44a SGB V kommt daher erst hiernach in Betracht.
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