Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 12.1. RS 2015/03
Ziff. 12.1. RS 2015/03, Allgemeines
(1) Im Gegensatz zu den in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Änderungen im EntgFG sowie im SGB V, die nur für Spenden nach den §§ 8 und 8a TPG und 9 TFG gelten, entsteht in der Unfallversicherung auch bei der Spende von Blut ein Versicherungsschutz und eventueller Leistungsanspruch.
(2) Durch die Änderung des § 2 SGB VII wird der Versicherungsschutz dahingehend klargestellt, dass er sich auch auf Personen erstreckt, die sich Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen, wenn diese anlässlich einer Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe vorgenommen werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service