Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. I.1.4.2. RS 2015/07
Ziff. I.1.4.2. RS 2015/07, Mehrfachversicherung
(1) Eine Mehrfachversicherung ist demnach denkbar beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II mit
- - der Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V, § 2 Absatz 1 Nummer 3 KVLG 1989),
- - dem Bezug von Arbeitslosengeld (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 SGB V, § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989),
- - der Versicherungspflicht von Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe und von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Absatz 1 Nummer 5 und 6 SGB V),
- - dem Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 SGB V, § 25 KVLG 1989,
- - der Versicherungspflicht als landwirtschaftlicher Unternehmer (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 KVLG 1989).
(2) Bei Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die im Rahmen dieser Maßnahme kein Übergangsgeld beziehen, besteht grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Soweit sie neben einer solchen Maßnahme Arbeitslosengeld II beziehen, besteht ebenfalls der Tatbestand der Mehrfachversicherung.
(3) Behinderte Menschen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 7 oder 8 SGB V der Krankenversicherungspflicht unterliegen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, weil sie im Sinne des SGB II als nicht erwerbsfähig gelten. Eine Mehrfachversicherung ist deshalb ausgeschlossen.
(4) Für Arbeitslosengeld II-Bezieher besteht unter den Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V im Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989. Zugleich bestimmt § 3 Absatz 2 Nummer 6 KVLG 1989, dass für die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 2a SGB V genannten Personen die Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 vorrangig ist, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören. Nach § 20 KVLG 1989 sind für diesen Personenkreis die Vorschriften des SGB V über u. a. die Versicherung und die Mitgliedschaft mit Ausnahme des § 173 SGB V entsprechend anzuwenden. Von den Regelungen der Vorrangigkeit der Versicherungspflichten nach § 2 Absatz 5 KVLG 1989 werden Arbeitslosengeld II-Bezieher nicht erfasst. Damit kann Versicherungspflicht als Arbeitslosengeld II-Bezieher nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 neben einem anderen Versicherungspflichttatbestand nach dem KVLG 1989, z. B. als Landwirt nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 KVLG 1989, entstehen. Insoweit besteht Übereinstimmung mit den entsprechenden Regelungen im SGB V.
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