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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. II.1.2. RS 2015/07
Ziff. II.1.2. RS 2015/07, Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Für die landwirtschaftliche Krankenkasse gelten die Wahlrechte nach § 173 SGB V nicht. Für nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 KVLG 1989 versicherungspflichtige Arbeitslosengeld II-Bezieher, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V erfüllen, besteht dann Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehörten oder angehört haben (§ 3 Absatz 2 Nummer 6 KVLG 1989).
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