Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. IV.1.4.2. RS 2015/07
Ziff. IV.1.4.2. RS 2015/07, Pflegeversicherung
Aus der Verweisungsvorschrift des § 59 Absatz 1 Satz 1 SGB XI ergibt sich, dass die Pflegeversicherungsbeiträge für pflichtversicherte Bezieher von Arbeitslosengeld II ebenfalls vom Bund getragen werden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service