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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.1.2.1. RS 2015/07
Ziff. V.1.2.1. RS 2015/07, Krankenversicherung
(1) Für Personen, die allein durch die Tragung des Beitrags einer freiwilligen Versicherung (einschließlich der obligatorischen Anschlussversicherung) in der gesetzlichen Krankenversicherung hilfebedürftig würden, wird der Beitrag im notwendigen Umfang übernommen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 2. Halbsatz SGB II). Der notwendige Umfang entspricht der Differenz zwischen dem zu zahlenden Beitrag und dem den Bedarf übersteigenden Einkommen.
(2) Besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und hat die Person aufgrund dessen Beiträge zu tragen, wird diese Beitragslast im Wege der Einkommensbereinigung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II berücksichtigt. In deren Folge entsteht Hilfebedürftigkeit und Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V (ggf. neben der bereits aufgrund des anderen Tatbestandes bestehenden Versicherungspflicht).
(3) Würde im Rahmen der Einkommensbereinigung nur durch die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge Hilfebedürftigkeit entstehen, liegt ein gegenüber der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V nachrangiger Versicherungspflichttatbestand (z. B. Rentenantragsteller) vor und würde die Beitragspflicht aus diesem nachrangigen Versicherungsverhältnis entfallen, wird der Beitrag nach § 26 Absatz 1 Satz 2 SGB II im notwendigen Umfang übernommen. Die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V tritt dann nicht ein.
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