Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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R 3.33 LStR
R 3.33 LStR, Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nummer 33 EStG)
(1) 1 Steuerfrei sind zusätzliche Arbeitgeberleistungen (§ 8 Absatz 4 EStG) zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. 2 Dies gilt auch, wenn der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt. 3 Leistungen für die Vermittlung einer Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeit durch Dritte sind nicht nach § 3 Nummer 33 EStG steuerfrei, können aber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nummer 34a EStG steuerfrei sein. 4 Zuwendungen des Arbeitgebers an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder seiner Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den Arbeitnehmern nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen.
(2) 1 Es ist gleichgültig, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgt. 2 Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. 3 Die Einrichtung muss gleichzeitig zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. 4 Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. 5 Soweit Arbeitgeberleistungen auch den Unterricht eines Kindes ermöglichen, sind sie nicht steuerfrei. 6 Das Gleiche gilt für Leistungen, die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, z. B. die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
(3) 1 Begünstigt sind nur Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. 2 Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. 3 Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern, die
- 1. das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
- 2. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. 6. vollendet haben, es sei denn, sie sind vorzeitig eingeschult worden, oder
- 3. im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. 7. vollendet haben, in den Monaten Januar bis Juli dieses Jahres.
(4) 1 Sachleistungen an den Arbeitnehmer, die über den nach § 3 Nummer 33 EStG steuerfreien Bereich hinausgehen, sind regelmäßig mit dem Wert nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG dem Arbeitslohn hinzuzurechnen. 2 Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. 3 Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
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