Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5. VVEinzelauftrag
Ziff. 5. VVEinzelauftrag, Berechnung und Zahlung der Geldleistung
(1) Ein Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen kann grundsätzlich nur unter Angabe des Leistungsbetrags und des diesem zugrundeliegenden Bemessungsentgelts erfolgen. Besteht wegen des Bezugs von Geldleistungen aus der Unfallversicherung Versicherungspflicht zur Rentenversicherung und/oder Arbeitslosenversicherung, muss der Auftrag außerdem die für die Berechnung und Abführung der Beiträge sowie die für die in diesem Zusammenhang erforderlichen Meldungen notwendigen Angaben enthalten. Dies gilt entsprechend, wenn Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind (§ 47a SGB VII) und die leistungsberechtigte Person einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Unfallversicherungsträger gestellt hat; der Auftrag enthält dann außerdem die Bezeichnung der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Anschrift und Bankverbindung sowie die Mitgliedsnummer der leistungsberechtigten Person in der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Im Fall des § 47a Absatz 1 und 2 SGB VII beinhaltet der Auftrag außerdem den Hinweis, ob und ggf. in welcher Höhe die Begrenzungsregelung des § 47a Absatz 1 SGB VII in Verb. mit § 47a Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB V zu berücksichtigen ist.
(2) Des Weiteren ist in jedem Auftrag zur Zahlung von Verletztengeld nach dieser Vereinbarung die Steueridentifikationsnummer der leistungsempfangenden Person vom Unfallversicherungsträger anzugeben.
(3) Zudem ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, eine eventuell in Betracht kommende Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI vorher abzuklären und der Krankenkasse das Ergebnis mit der Auftragserteilung mitzuteilen. Der Unfallversicherungsträger übernimmt in diesem Fall folgende Formulierung in den Einzelauftrag: "Die leistungsberechtigte Person wurde über die Möglichkeit der Antragspflichtversicherung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 SGB VI informiert. Eine Antragspflichtversicherung nach dieser Rechtsvorschrift wird gewünscht/nicht gewünscht."
(4) Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der VV Beiträge. Abweichendes kann im Einzelfall zwischen der jeweils betroffenen Krankenkasse und dem Unfallversicherungsträger vereinbart werden.
(5) Zur Beauftragung der Krankenkassen im Einzelfall oder in den Fällen nach Ziffer 3 dieser Vereinbarung ist das zwischen der gesetzlichen Unfall- und Krankenversicherung verabschiedete einheitliche Formular zu verwenden. Dieses ist dieser Verwaltungsvereinbarung in der derzeit aktuellen Fassung als Anlage beigefügt. Sollte es zukünftig zu Änderungen an dem Auftragsformular kommen, so ist stets die aktuellste Version zur Beauftragung im Einzelfall zu verwenden.
Kontakt zur AOK
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service