Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. VVEinzelauftrag
Ziff. 7. VVEinzelauftrag, Entschädigung der Krankenkassen
Zur Abgeltung der der Krankenkasse durch die auftragsweise Zahlung von Geldleistungen entstandenen Verwaltungskosten und Zinsverluste wird von dem Unfallversicherungsträger 50 v. H. des Grundbetrages bzw. der Grundbetrag je Auftrag zzgl. 1,5 v. H. der Auftragsleistungen als Entschädigung gezahlt. Bei der Berechnung werden die Auftragsleistungen in voller Höhe — ohne Abzug der ggf. von der leistungsberechtigten Person selbst zu tragenden Anteile der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und/oder zur Bundesagentur für Arbeit sowie ggf. des Beitragszuschlags für kinderlose Personen zur sozialen Pflegeversicherung — berücksichtigt.
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