Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 6. BR-AlVGs
Ziff. 6. BR-AlVGs, Überprüfung von Entscheidungen
(1) 1 Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut von § 336 SGB III ist die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit an die Wirksamkeit des im Statusfeststellungsverfahren erteilten Bescheides geknüpft. 2 Hinsichtlich der Wirksamkeit des Bescheides gilt auch hier § 39 SGB X. 3 Einer Aufhebung des Verwaltungsaktes bedarf es folglich nicht, wenn die Beschäftigung endet.
(2) Da es u. a. bei einer Änderung in den Verhältnissen für eine Aufhebung der Bindung der Bundesagentur für Arbeit somit entscheidend auf die Aufhebung des Bescheides ankommt, enthält der Bescheid über die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses einen ausdrücklichen Hinweis, dass sich die Adressaten bei Änderung in den Verhältnissen an die Stelle zu wenden haben, die den Bescheid erlassen hat.
(3) 1 In einem erneuten Verfahren ist dann die Aufhebung des ursprünglichen Bescheides zu prüfen; unter den Voraussetzungen der §§ 44 ff. SGB X ist der Bescheid aufzuheben. 2 Ein Überprüfungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn entsprechende Änderungen angezeigt oder im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV festgestellt werden.
(4) 1 Über die Aufhebung des Verwaltungsaktes ist die Bundesagentur für Arbeit zu unterrichten. 2 Soweit die BfA den Verwaltungsakt aufhebt, teilt sie dies auch der Einzugsstelle mit.
(5) 1 Für die Bekanntgabe der Feststellungsergebnisse eines Überprüfungsverfahrens wird das maschinelle DEÜV-Meldeverfahren genutzt. 2 Hierfür werden die früheren Anmeldedatensätze der überprüften Beschäftigung im Feld FEHLER-KENNZ (Stelle 062) mit der Ziffer 4 versehen und entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung um einen der folgenden Hinweis- Datenbausteine ergänzt:
DSME | H11 | Überprüfungsverfahren ergab Versicherungspflicht dem Grunde nach. Die Überprüfung durch die BfA führte zur Feststellung eines dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. |
DSME | H21 | Überprüfungsverfahren ergab keine Versicherungspflicht. Die Überprüfung durch die BfA führte zur Feststellung, dass kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. |
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