Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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§ 7 Ca-RL
§ 7 Ca-RL, Umfang und Dauer der Leistungen
(1) 1 Onkologische Nachsorgeleistungen umfassen gezielte diagnostische und therapeutische Maßnahmen, die geeignet sind, zur Stabilisierung oder Besserung des Gesundheitszustandes beizutragen und insbesondere Funktionsstörungen zu beseitigen oder auszugleichen. 2 Sie können auch als Anschlussrehabilitationen (AHB) durchgeführt werden.
(2) Die Unterbringung einer Begleitperson im Rahmen der Durchführung von onkologischen Nachsorgeleistungen zulasten der Rentenversicherung kann aus medizinischen Gründen erfolgen.
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