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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KiReha-RL
§ 9 KiReha-RL, Mitaufnahme einer Begleitperson und der Familienangehörigen
(1) 1 Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn diese für die Durchführung oder den Erfolg der Leistungen zur Kinderrehabilitation notwendig ist. 2 Ein Wechsel der Begleitperson ist grundsätzlich möglich. 3 Der Begleitperson kommt neben der Betreuung des Kindes eine die Therapie unterstützende Rolle zu. 4 Die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt die Rehabilitationseinrichtung durch Schulungen und Beratungen.
(2) 1 Von der Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson für die gesamte Dauer der Rehabilitation ist grundsätzlich auszugehen
- - bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
- - bei Kindern, die sich selbst nicht artikulieren können (Vermittlerrolle der Begleitperson),
- - bei Kindern mit Behinderung, die eine unterstützende Hilfe der Begleitperson zur Erreichung des Rehabilitationserfolges benötigen,
- - bei Kindern mit schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Mukoviszidose, onkologischen und kardiologischen Erkrankungen.
(3) 1 Eine zeitweise Begleitung des Kindes (regelhaft eine Woche) ist ebenfalls möglich. 2 Zur Förderung der Autonomieentwicklung des Kindes ist in diesen Fällen eine externe Unterbringung der Begleitperson erforderlich.
(4) 1 Kinder haben Anspruch auf Mitaufnahme von Familienangehörigen, wenn deren Einbeziehung in den Rehabilitationsprozess notwendig ist. 2 Dies ist z. B. dann der Fall, wenn
- - die schwere chronische Erkrankung des Kindes die Alltagsaktivitäten der Familie erheblich beeinträchtigt oder
- - das Kind aufgrund der Erkrankung ohne die Einbeziehung der Familienangehörigen nicht erfolgreich rehabilitiert werden kann.
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