Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. MDK-RL
Ziff. 3.3. MDK-RL, Begutachtung in geeigneten Fällen
Die Krankenkassen können nach § 275 Absatz 3 SGB V in den nachstehend genannten Fällen eine Prüfung durch den MDK veranlassen, Eine Prüfung ist im Einzelfall dann angezeigt, wenn bei der Art der Erkrankung (Diagnose) und dem bisherigen Krankheitsverlauf Zweifel darüber bestehen, ob die verordnete Leistung den Grundsätzen einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung (§§ 2, 12 SGB V) entspricht. Der MDK hat bei seiner Beurteilung auch Stellung zur Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zu nehmen.
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