Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1. MDK-RL
Ziff. 6.1. MDK-RL, Mitteilung des MDK an Ärzte und sonstige Leistungserbringer
Der MDK hat dem behandelnden Arzt und sonstigen Leistungserbringern, über deren Leistungen er eine gutachtliche Stellungnahme abgegeben hat, das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über den Befund mitzuteilen. Der Versicherte kann der Mitteilung über den Befund an die Leistungserbringer widersprechen; hierauf ist in der Einladung zur sozialmedizinischen Begutachtung hinzuweisen.
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