Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. VII. ErstVfVb
Ziff. VII. ErstVfVb, [Änderungen und Kündigung der Vereinbarung]
(1) Die an der Vereinbarung beteiligten Verbände werden im Falle der Änderung gesetzlicher Grundlagen rechtzeitig über die Änderung der Vereinbarung verhandeln.
(2) Im Übrigen kann die Vereinbarung mit einer vierteljährlichen Frist zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Erläuterungen:
Sollte die Vereinbarung auf Seiten der Krankenversicherung von einem oder mehreren, aber nicht von allen am Abschluss beteiligten Spitzenverbänden gekündigt werden, tritt sie nach Auffassung der Vertragschließenden für alle Vertragsparteien gleichzeitig außer Kraft.
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