Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 7. RS 2007/01
Ziff. 7. RS 2007/01, Besitzstandsregelung
(1) Arbeitnehmer, die bereits am 2. 2. 2007 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer Krankheitskostenvollversicherung versichert waren, bleiben nach § 6 Absatz 9 Satz 1 SGB V aus Gründen des Bestandsschutzes weiterhin versicherungsfrei, auch wenn sie die Voraussetzungen des seit dem 2. 2. 2007 geltenden § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V (noch) nicht erfüllen. Dies gilt auch für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind (§ 6 Absatz 4 Satz 1 SGB V a. F.). Die Besitzstandsregelung kommt allerdings nur für die am 2. 2. 2007 privat krankenversicherten Arbeitnehmer in Betracht, nicht dagegen für am Stichtag privat krankenversicherte Selbständige, Studenten und andere Personen.
(2) Für Arbeitnehmer, die vor dem 2. 2. 2007 die freiwillige Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse gekündigt hatten, um in eine private Krankenversicherung zu wechseln, gilt die Besitzstandsregelung des § 6 Absatz 9 Satz 1 SGB V gleichermaßen.
(3) § 6 Absatz 9 Satz 2 SGB V erstreckt den Bestandsschutz auf weitere Personengruppen, die am 2. 2. 2007 bei wertender Betrachtungsweise eine der Beschäftigung als Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vergleichbare Rechtsposition besaßen. Hierzu gehören konkret solche Arbeitnehmer, die am 2. 2. 2007 nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a, 2 oder 3 SGB V von der Versicherungspflicht befreit waren.
(4) Die durch die Besitzstandsregelung vermittelte Versicherungsfreiheit endet, wenn ein Tatbestand der Versicherungspflicht erfüllt wird. Ihre Wirkung bleibt jedoch unberührt, wenn sich eine neue Beschäftigung mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der vorherigen Beschäftigung anschließt oder der Zeitraum zwischen 2 Beschäftigungen durch einen Befreiungstatbestand nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V überbrückt wird.
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